Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Kreditvereine für die Provinz Posen bestellten Hypotheken in der durch F. 11. 
des Statuts vom 13. Mai 1857. bezeichneten Art Sicherheit gewährt. 
g. 32. 
Die Beiträge zu den Verwaltungskosten Seitens aller Mitglieder des 
Neuen landschaftlichen Kreditvereins, dieselben mögen der bisherigen Haupt- 
gesellschaft, oder der Gesellschaft derjenigen Mitglieder, deren Güter nach 
Abschnitt II. des Regulatios vom 24. November 1859. mit Pfandbriefen 
Litt. B. beliehen sind, oder den Jahresgesellschaften angehören, fließen sämmt- 
lich zu einem gemeinschaftlichen Verwaltungsfonds, dessen Ueberschüsse alljähr= 
lich nach Verhältniß der gezahlten Beiträge auf die Reserve= resp. Amortisa- 
tionsfonds der bisherigen Hauptgesellschaft, der Gesellschaft Litt. B. und der 
Jahresgesellschaften vertheilt werden. 
g. 33. 
Den Jahresgesellschaften wird jedoch von den auf sie fallenden Antheilen 
an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (9. 32.) als eine Gebühr für die 
Mitbenutzung des der Hauptgesellschaft und der Gesellschaft Litt. B. gemein- 
schaftlich gehörigen Inventarii (Regulativ vom 24. November 1859. Ab- 
schnitt II. §. 10.) ein nach demselben Repartitionsverhältnisse (I. 31.) be- 
stimmter Bruchtheil der mit fünf Prozent zu berechnenden Zinsen des An- 
schaffungskapitals zu Gunsten der Eigenthümer gekürzt. 
g. 34. 
Ingleichen wird den Jahresgesellschaften von den ihnen zufallenden 
Ueberschüssen des Verwaltungsfonds eine Gebühr für die Mitbenutzung des 
Geschäftslokals zu Gunsten der bisherigen Hauptgesellschaft gekürzt, so lange 
das Geschftslokal in einem dieser Gesellschaft eigenthümlich gehörigen Grund- 
stücke eingerichtet ist. 
Als der zu repartirende Kostenbetrag des Geschäftslokals werden fünf 
Prozent des Kaufpreises und des etwa verwendeten Baukapitals mit Hinzu- 
rechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüglich der etwa auf- 
kommenden Miethszinsen, in Rechnung gestellt. 
S. 35. 
Die nach F. 35. des Statuts vom 13. Mai 1857. eingesetzte Königliche 
Direktion des Neuen landschaftlichen Kreditoereins für die Provinz Posen leitet 
und vertritt auch die in Gemäßheit dieses Regulatios sich bildenden Jahres- 
gesellschaften. 
g. 36. 
Die nach F. 36. des Statuts vom 13. Mai 1857. aus den Mitgliedern 
der bisherigen Hauptgesellschaft ernannten Landschaftsdeputirten koͤnnen auch 
mit
	        
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