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mit der Abschaͤtzung und Ueberwachung der in Gemaͤßheit dieses Regulativs
dem Neuen landschaftlichen Kreditvereine beitretenden Guͤter betraut werden, so
lange die Direktion es nicht für angemessen erachtet, besondere Landschafts-
deputirte aus der Mitte der Jahresgesellschaften zu ernennen.
g. 37.
Die Mitglieder der Jahresgesellschaften werden in derselben Weise, wie
dies in dem Statute vom 13. Mai 1857. J. 37. 38. und 47. bis 58. be-
stimmt ist, durch einen engeren Ausschuß und durch die Generalversammlung
vertreten. Die Bestimmungen des F. 53. des Statuts kommen jedoch mit der
Maaßgabe zur Anwendung, daß die Mitglieder der noch nicht geschlossenen
Jahresgesellschaft weder wahlberechtigt noch wahlfähig sind.
Den Zeitpunkt für die ersten Wahlen zu dem engeren Ausschusse bestimmt
der Staatskommissarius nach Anhörung der Direktion.
Tarxordnung
des
Neuen landschaftlichen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Abschnitt I.
Darlehnstaren.
“
Die Darlehnstaxen erfolgen nach dem Systeme der Grundtaxen, haben
den Zweck, den auf dem gewöhnlichen Reinertrage beruhenden gemeinen Werth
des Gutes für die ganze Dauer der Tilgungsperiode des Pfandbriefädarlehns
mit Sicherheit nachzuweisen, und werden zusammengestellt aus den Werthen
a) des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen pro Morgen der ver-
schiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen,
b) der Wohn-, Wirthschafts= und eewanigen Fabrikgebnde.
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