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(Nr. 6250.) Allerhoͤchster Erlaß vom 8. Januar 1866., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
dem Bahnhofe Szillen der Tilsit-Insterburger Eisenbahn uͤber Jurgeitschen
bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der
Königsberg-Tilsiter Staatsstraße.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in dem Kreise
Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chanussee von
dem Bahnhofe Szillen der Tilsit-Insterburger Eisenbahn über Jurgeitschen bis
zur Weberunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königs-
berg-Tilsiter Staatsstraße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Ragnit das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenmniß zu bringen.
Berlin, den 8. Januar 1866.
Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Berichtigung.
iuäg dem im 2ten Stück der Gesetz-Sammlung für 1866. unter Nr. 6240.
abgedruckten Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obli-
gationen der Stadt Lennep vom 4. Dezember 1865. isi S. 15. F. 12. Z. 3.
statt „Zinsen der ausgeloosten Obligationen“ zu setzen: Zinsen und ausgeloosten
Obligationen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(RN. v. Decker).