Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Faälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. §S. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Neidenburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch WVorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verlährungefet der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjaährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Neidenburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Neidenburg, den ten .... . . . .. 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Neidenburger Kreise. 
(Nr. 6450.) Pro-
	        
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