Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern Interims- 
scheine ertheilt. Sie können durch Indossament mit Genehmigung der Haupt- 
Direktion übertragen werden. 
Durch diese Genehmigung wird jedoch der ursprüngliche Aktionair nur 
dann von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes befrei. wenn er von 
der Hauptdirektion ausdrücklich unter Annahme des neuen Erwerbers an seine 
Stelle von seiner Verbindlichkeit entbunden ist. 
Die Aushändigung der Aktiendokumente an die Zeichner erfolgt erst nach 
Berichtigung der letzten Rratenpahlung. 
Dem provisorischen Kuratorium und später der Hauptdirektion der Pom- 
merschen Hyporheken-Aktienbank bleibt das Recht der Zurückweisung und Re- 
duktion der Zeichnungen vorbehalten. 
S. 8. 
Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß §F. 7. ausgeschriebene 
Rate nicht einzahlt, verfällt in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des 
Betrages derselben, und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Kon- 
ventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung oder durch ein mit- 
telst der Post an ihn abzusendendes rekommandirtes Schreiben mit vierwöchent- 
licher Frist aufgefordert. 
Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe noch- 
mals mit vierwochentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung oder durch 
ein mit der Posi abzusendendes rekommandirtes Schreiben wiederholt. 
Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so ist die Hauptdirektion 
berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rechtens 
zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konventionalstrafe und 6 Prozent Ver- 
zugszinsen vom Tage des Ablaufs der drikten Zahlungsfrist an in Anspruch zu 
nehmen, oder aber seine Zeichnung mittelst öffentlicher Bekann#machung für er- 
loschen, die auf dieselbe etwa bereits geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnung elwa er- 
theilten Bescheinigungen, sowie die Interimsscheine über die auf dieselben gelei- 
steten Ratenzahlungen für nichtig zu erklären. 
An Stelle der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergänzung 
des Grundkapitals der Gesellschaft neue Jeichnungen angenommen, auf welche 
nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen 
gezahlten Raten angerechnel werden können. 
*- 
Dioidenden, welche binnen (4) vier Jahren nach dem Fälligkeitstage nicht 
abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dioi- 
dendenschein verloren gegangen und der Verlust der Hauptdirektion innerhalb 
obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb 
einer ferneren, vom Ablaufe der vier Jahre zu berechnenden prklusivischen Frist 
von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inzwischen 
von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. Die Gesellschaft wird durch 
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