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g. 15.
Die Zinsen werden in jedem einzelnen Falle mit den Darlehnsnehmern
vereinbart und dürfen niemals den gesetzlichen Zinsfuß überschreiten.
Die allgemeinen Normen für Gewährung hypothekarischer Darlehne, sowie
die Seitens der Gesellschaft zu berechnenden Provisionssätze sind durch ein be-
sonderes Reglement des Kuratoriums festzustellen.
Unkündbare hypothekarische Darlehne.
S. 16.
Die Tilgung unkündbarer hypothekarischer Darlehne geschieht durch Amor-
tisation. Die sähruche Amortisationsquote darf nicht geringer als einhalb
Prozent der Darlehnssumme sein; doch steht dem Darlehnsschuldner frei, die
Amortisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu beschleunigen. Die Zinsen
werden für ländliche Grundstücke in der Regel am 1. Januar und 1. Juli,
für städtische Grundstücke aber quarraliter ohne Rücksicht auf den amortisirten
Betrag von der vollen Darlehnssumme gezahlt.
Die Pommersche Hypotheken-Aktienbank ist berechtigt, Abschlagszahlungen
erst drei Monate nach dem Empfange den Schuldnern auf ihr Amortisations=
konto gut zu schreiben, sofern dieselben die Zahlung nicht mindestens drei Monate
vorher angemeldert haben. Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapitals
amortisirt ist, so ist die Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schuldner
berechtigt, entweder über den amortisirten Betrag löschungsfähig zu quitciren
und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herabzu-
setzen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapitalbetrages zu
bewilligen.
Für die beiden ersten Jahre fließt die Amortisationsquote dem Reserve-
fonds zu.
Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ein von dem Kuratorium
zu erlassendes Reglement geordnet.
S. 17.
Verminderungen des Werthes der verpfändeten Grundstäcke, ingleichen
solche Abveraußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom
3. März 1850. (Gesetz-Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde beschei-
nigt wird, berechtigen die Pommersche Hypotheken-Aktienbank zur Kündigung
des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der ver-
bliebenen Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung
findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt
bleibende Betrag desselben nicht mehr die Höhe von funfzig Thalern erreicht
(Nr. 6454.) n