Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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den fuͤnften Theil des baar eingezahlten Grundkapitals nicht 
uͤbersteigt. 
K. 27. 
Grundstücke zu erwerben ist der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank 
nur gestattet: 
a) zum Zwecke der Benutzung zu Gesellschaftslokalien, 
b) Behufs Sicherstellung oder Realistrung von Gesellschaftsforderungen; 
im letzteren Falle soll auf die baldigste Wiederverdußerung der Grund- 
stücke möglichst Bedacht genommen werden. 
Vierter Titel. 
Organisation. 
g. 28. 
Die Organe der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank sind 
1) die Hauptdirektion, 
2) das Kuratorium, 
3) die Generalversammlung. 
* 
Die Hauptdirektion besteht nach Bestimmung des Kuratoriums entweder 
aus zwei oder aus drei Mitgliedern, welche vom Kuratorium aus der ZJahl der 
Aktionaire zu notariellem oder gerichtlichem Protokolle gewählt werden. 
Es ist zulaässi g, daß die Mitglieder der Hauptdirektion gleichseiig Mit- 
glieder des Kuratoriums sind, doch nehmen dieselben in diesem Falle nur an 
den Emolumenten, welche den Mitgliedern der Hauptdimrektion zustehen, Theil. 
Der Präsident des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Hauptdirektion 
für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mitglieder 
des Kuratoriums oder der Gesellschaftsbeamten Stellvertreter bestellen. 
Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Hauptdirektion und der für 
dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium durch die Gesell- 
schaftsblätter veröffentlicht. 
Die Mitglieder der Hauptdirektion und die Stellvertreter legitimiren si si ch 
durch ein Artesi des Praͤsidenten des Kuratoriums. 
Die Hauptdirektion ist, sofern die Vermehrung ihrer Geschäfte solches 
erfordert, zur Annahme von Hülfsarbeitern befugt. 
Die Hauptdirektion ist nur dann beschlaßfähig, wenn ihre Mitglieder 
resp. deren Stellvertreter sammtlich anwesend sind. · 
Mr. 6454) 97 Die
	        
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