Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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versammlungen, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jeder zeit 
von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellsch aft 
Einsicht zu nehmen. 
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht, zur Kontrole 
darüber: . 
1) daß nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grundkapitals 
in Hypothekenbriefen der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank, darunrer 
nicht mehr kündbare, als im F. 21. vorgeschrieben ist, emittirt wird, 
2) daß der Betrag der von der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank aus- 
egebenen Hypothekenbriefe die Summe der von derselben erworbenen 
ppothekenforderungen nicht übersteige. 
Der Staatskommissarius erha#lt Abschrift der über die Verhandlungen 
der Generalversammlung aufgenommenen Protokolle. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 51. 
Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Gesellschaftsinteressen 
durch das provisorische Kuratorium der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank 
wahrgenommen, zu welchem gehören: 
1) Freiherr von Senden auf Natzlaff, Regierungspräsident a. D. und 
Mitglied des Herrenhauses, 
2) von Arnim, Oberstlieutenant a. D. in Cöslin, 
3) von Blankenburg, Rittergutsbesitzer auf Strippow, 
4) Cleve, Rittergutsbesitzer auf Lekow, 
5) von Hertzberg, Rittergutsbesitzer auf Bahrenbusch, 
6) Holtz, Rittergutsbesitzer auf Alt-Marrin, 
7) von Massow, Oberstlieutenant a. D. in Cöslin, 
8) von Mellenthin, Rittergutsbesitzer auf Schloß Falkenburg, 
9) von der Osten-Jannewitz, Mitglied des Herrenhauses, 
10) von Puttkammer, Rittergutsbesitzer auf Barnow, 
11) von Schröder, Kreisdeputirter und Rittergutsbesitzer auf Lübchow, 
12) Karl Vogel, Rentier und Stadtältester in Cöslin, 
13) von Zitzewitz, Rittergutsbesitzer auf Bonnzien, 
14) Graf von Blumenthal-Suckow, Rittergutsbesitzer auf Jannewitz, 
15) von Rhade, Rittergutsbesitzer auf Funkenhagen. dan 
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