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der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen
des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet erachtet, zugleich
gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles
auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung
eines Mnklihen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen
ugubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht aus-
geschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und,
sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal=
oder Kreiskommunalverband als solcher, oder — in der Provinz Hannover —
ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Land-
raths gerichtet ist, der Bezirksausschuß.
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt,
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent-
lichen Rechtswege nach Maßgabe des F. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
(Gesetz= Samml. S. 192) vorbehalten.
G. 57.
Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — vorbehalt-
lich der in den §9. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein und
Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen besonderen
Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem das Vorhaben mit der Auf-
forderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des Ausschlusses
geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreisblatt und das
Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der Wegepolizeibehörde
steht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem “: beziehungsweise dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der
Vorschrift in F. 56 Absatz 7 zu.
Wird die Gnusat, Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges
von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs- (Aus—
schließungs-) Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen der
Aufsichtsbehörde gestattet.
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen
der Kreisordnung für die Movinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,