Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen 
des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet erachtet, zugleich 
gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles 
auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist. 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem 
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung 
eines Mnklihen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen 
ugubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht aus- 
geschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und, 
sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal= 
oder Kreiskommunalverband als solcher, oder — in der Provinz Hannover — 
ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Land- 
raths gerichtet ist, der Bezirksausschuß. 
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, 
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend 
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent- 
lichen Rechtswege nach Maßgabe des F. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 
(Gesetz= Samml. S. 192) vorbehalten. 
G. 57. 
Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — vorbehalt- 
lich der in den §9. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein und 
Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen besonderen 
Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem das Vorhaben mit der Auf- 
forderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des Ausschlusses 
geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreisblatt und das 
Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der Wegepolizeibehörde 
steht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem “: beziehungsweise dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der 
Vorschrift in F. 56 Absatz 7 zu. 
Wird die Gnusat, Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges 
von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs- (Aus— 
schließungs-) Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen der 
Aufsichtsbehörde gestattet. 
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen 
der Kreisordnung für die Movinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
	        
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