Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Dasselbe hat die Rechte, welche im obigen Statute dem Kuratorium zu- 
getheilt sind, und bis zur Einsetzung der Hauptdirektion auch die Befugnisse 
der letzteren. 
Es waͤhlt den Praͤsidenten des Kuratoriums. 
Die Ergaͤnzung des provisorischen Kuratoriums auf 14 Mitglieder und 
den Präsidenten muß jedenfalls vor der erslen ordentlichen Generalversammlung 
geschehen. 
Die Ergänzungswahlen werden zu notariellem oder gerichtlichem Proto- 
kolle vollzogen. 
Das provisorische Kuratorium ist zur Einsetzung der Hauptdirektion befugt. 
Es hat die landesherrliche Genehmigung des Statuts nachzusuchen und 
fernere Aktienzeichnungen anzunehmen. Ihm wird mit der Befugniß der Sub- 
stitution Vollmacht ertheilt, Zusätze und Abanderungen des Stakuts zu bean- 
tragen, in solche, soweit sie von der Königlichen Staatsregierung verlangt werden, 
einzuwilligen und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollziehen, 
daß jede Urkunde, wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provisorischen 
Kuratoriums vollzogen wird, für sämmtliche Aktionaire bindend ist. 
g. 52. 
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die 
Mitglieder des provisorischen Kuratoriums das erste Kuratorium der Pommer- 
schen Hypotheken-Aktienbank. 
Von der ersten Generalversammlung ab beginnt das statutenmäßige Aus- 
scheiden der Mitglieder (S. 33.). 
Cöslin, den 24. Januar 1865. 
(Ar. 645= Schema A.
	        
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