Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Schema H. 
Pommersche Hppotheken- Aktienbank. 
Zins-Kupon .#.. 
zum 
kündbaren Hypothekenbriefe 
Littr me--.- 
(Der Inhalt ganz wie bei dem Zinskupon der unkündbaren Hypothekenbriefe, 
vicke Schema F.) 
Schema IJ. 
Talon 
zum 
Kuponbogen des kündbaren Hypothekenbriefes. 
(Inhalt ganz wie bei Schema G.) 
  
(Nr. 6455.) Statut für den Salmorther Deichverband. Vom 22. Oktober 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Grundbesitzer im oberen und unteren Salmorth, sowie in 
der Griethauser-Ward, Bürgermeisterei Griethausen, Kreises Cleve, Regierungs- 
bezirk Düsseldorf, beschlossen haben, die zum Schutze ihrer Grundstücke gegen 
das sogenannte Sommerwasser bereirs vorhandenen Sommerdeiche gehörig aus- 
zubauen und die Verhaltnisse ihres schon seit langer Zeit eingedeichten Polders 
zu regeln, wird auf Grund des Gesetzes vom 28. Jannar 1848. über das 
Deichwesen (Gesetz-Samml. für 1848. Nr. 6. S. 54. ff.) und des Deich- 
schau-Reglements für das Herzogthum Clere vom 24. Februar 1767. dieser 
Deichverband hiermit nach Anhbrung der Betheiligten landesherrlich genehmigt 
und demselben folgendes Starut ertheilt. 
K. 1. 
Der neue Deichverband umfaßt unter dem Namen „Salmorther Deich- 
verband“ diejenigen Grundstücke, welche auf der von dem Katasterbüreau zu 
Düsseldorf gefertigten, im Archive der Regierung zu Düsseldorf niedergelegten 
Kartenkopie der Fluren I. und II. der Bürgermeisterei Griethausen innerhalb 
der mit rother Farbe angedeuteten Linie zur Gesammtgröße von 1679 Morgen 
87 Ruthen 53 Fuß aufgeführt sind. 
- Der
	        
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