— 73432 —
Versaͤumnisse erhalten. Es steht jedoch den Erbentagen frei, hierfür ein= für
allemal eine jaͤhrliche Abfindungssumme zu bewilligen.
g. 6.
Hinsichtlich der Betheiligung der Grundbesitzer oder Deichgenossen an den
Erbentagen kommen zwar die Bestimmungen des K. 92. des Reglements vom
24. Februar 1767. zur Anwendung, jeder Verrbre ist jedoch berecheigt, sich durch
einen Bevollmächtigten auf den Erbentagen vertreten zu lassen, welcher sich durch
eine, Hinsichts der Unterschrift von der Lokalpolizei-Behörde beglaubigte, stempel-
freie Privatvollmacht auszuweisen hat.
Wählbar zu den Deichámtern sind nicht nur die im Deichverbande selbst
und in dessen unmittelbarer Nähe wohnenden Beerbten, sondern auch Pächter
von mehr als vier Holländischen Morgen, wenn sie im Deichverbande selbst ihren
Wohnsitz haben.
. 7
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts dürfen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Oktober 1866.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. o. Selchow.
(Nr. 6456.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum Statut der Thäringischen
Eisenbahngesellschaft. Vom 5. November 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Thuͤringische Eisenbahngesellschaft in der ordentlichen Ge-
neralversammlung ihrer Aktionaire vom 3. September 1866. die Ergaͤnzung ihres
Statuts durch Einfuͤhrung besonderer Anweisungen (Talons) zur Empfangnahme
der kuͤnftig auszugebenden Serien von Dividendenscheinen, und zu dem Ende den
anlie enden Statutnachtrag beschlossen hat, wollen Wir dem letzkeren die landes-
herrliche Genehmigung hierdurch ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Ge-
setz= Sammlung zu verdffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. November 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nach-