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vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus-
zulegen, und ist dies offentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen
sind binnen acht Tagen nach offentlicher Bekanntmachung bei der Behörde,
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen *
G. 11.
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder
zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder-
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeubt.
K. 12.
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu
wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheider das Loos.
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Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
S. 14.
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit
vorzunehmen.
K. 15.
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahl-
verfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwartige Gesetz festgestellt worden
ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
g. 16.
Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet
über deren Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.
FS. 17.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kniglichen Insiegel
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktoder 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6459—6461.) 102“ (Nr. 6400.)