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(Nr. 6464.) Verordnung, betreffend die Ernennung der Justizbeamten im Gebiete der ehe-
maligen freien Stadt Frankfurt. Vom 19. November 1866.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt:
I. Die Ernennung der richterlichen Beamten und der Beamten der Staats-
anwaltschaft erfolgt durch Uns selbst auf den gutachtlichen Bericht des
Juslizministers, die der Notarien und Advokaten in Unserem Namen
durch den Justizminister; die übrigen Justizbeamten werden durch das
Appellationsgericht ernannr.
In den bestehenden Beslimwungen über die Wahrnehmung der
Geschafte der Staatsanwaltschaft bei dem Rügegerichte wird hierdurch
nichts geandert. «
Der g. 6. des organischen Gesetzes fuͤr die Stadt Frankfurt vom
16. September 1856. tritt außer Kraft.
II. Die Ernennung des Praͤsidenten des Appellationsgerichts, sowie des
Direktors des Stadtgerichts erfolgt in Zukunft ohne Beschraͤnkung
auf einen bestimmten Zeitraum und ohne Beschränkung auf die Aus-
wahl aus den Mitgliedern dieser Kollegien.
Die Vertheilung der Mitglieder des Gerichts in dessen verschiedene
Abtheilungen liegt bei dem Appellationsgerichte dem Praͤsidenten, bei
dem Stadtgerichte dem Direktor desselben ob. Auch bestimmt der
Letztere alljaͤhrlich den Vorsitzer des Zuchtpolizeigerichts.
Der Artikel 5. des Frankfurter Gesetzes über das Verfahren in
Strafsachen vom 16. September 1856. ist aufgehoben.
IV. Der Artikel 9. des Frankfurter Gesetzes über das Verfahren in
Strafsachen vom 16. September 1856. wird dahin abgeändert:
daß die Ernennung des Präsidenten des Assisenhofes und seines
Stellvertreters für die einzelne Assisenperiode durch den Präsidenten
des Appellationsgerichts aus der Zahl der von dem Justizminister
hierzu alljdhrlich zu designirenden Richter des Appellationsgerichts-
bezirks erfolgen soll.
V. Das Frankfurter Gesetz vom 15. September 1856. über die Aufnahme
in die Zahl der Advokaten wird in folgenden Punkten abgeändert:
1) Die ständige Prüfungsbehörde in Frankfurt (F. 9.), deren Mit-
glieder forkan von dem Justizminister auf Vorschlag des Appel-
lationsgerichts zu ernennen sind, hat vom 1. Januar k. J. ab auch
der ersten Prüfung der sich um Aufnahme in die Zahl der Ad-
vokaten bewerbenden Personen nach Maaßgabe der GV. 4. bis 6.
des Gesetzes sich zu unterziehen.
(Nr. 6464—6465.) 2) Die
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