Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6464.) Verordnung, betreffend die Ernennung der Justizbeamten im Gebiete der ehe- 
maligen freien Stadt Frankfurt. Vom 19. November 1866. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, was folgt: 
I. Die Ernennung der richterlichen Beamten und der Beamten der Staats- 
anwaltschaft erfolgt durch Uns selbst auf den gutachtlichen Bericht des 
Juslizministers, die der Notarien und Advokaten in Unserem Namen 
durch den Justizminister; die übrigen Justizbeamten werden durch das 
Appellationsgericht ernannr. 
In den bestehenden Beslimwungen über die Wahrnehmung der 
Geschafte der Staatsanwaltschaft bei dem Rügegerichte wird hierdurch 
nichts geandert. « 
Der g. 6. des organischen Gesetzes fuͤr die Stadt Frankfurt vom 
16. September 1856. tritt außer Kraft. 
II. Die Ernennung des Praͤsidenten des Appellationsgerichts, sowie des 
Direktors des Stadtgerichts erfolgt in Zukunft ohne Beschraͤnkung 
auf einen bestimmten Zeitraum und ohne Beschränkung auf die Aus- 
wahl aus den Mitgliedern dieser Kollegien. 
Die Vertheilung der Mitglieder des Gerichts in dessen verschiedene 
Abtheilungen liegt bei dem Appellationsgerichte dem Praͤsidenten, bei 
dem Stadtgerichte dem Direktor desselben ob. Auch bestimmt der 
Letztere alljaͤhrlich den Vorsitzer des Zuchtpolizeigerichts. 
Der Artikel 5. des Frankfurter Gesetzes über das Verfahren in 
Strafsachen vom 16. September 1856. ist aufgehoben. 
IV. Der Artikel 9. des Frankfurter Gesetzes über das Verfahren in 
Strafsachen vom 16. September 1856. wird dahin abgeändert: 
daß die Ernennung des Präsidenten des Assisenhofes und seines 
Stellvertreters für die einzelne Assisenperiode durch den Präsidenten 
des Appellationsgerichts aus der Zahl der von dem Justizminister 
hierzu alljdhrlich zu designirenden Richter des Appellationsgerichts- 
bezirks erfolgen soll. 
V. Das Frankfurter Gesetz vom 15. September 1856. über die Aufnahme 
in die Zahl der Advokaten wird in folgenden Punkten abgeändert: 
1) Die ständige Prüfungsbehörde in Frankfurt (F. 9.), deren Mit- 
glieder forkan von dem Justizminister auf Vorschlag des Appel- 
lationsgerichts zu ernennen sind, hat vom 1. Januar k. J. ab auch 
der ersten Prüfung der sich um Aufnahme in die Zahl der Ad- 
vokaten bewerbenden Personen nach Maaßgabe der GV. 4. bis 6. 
des Gesetzes sich zu unterziehen. 
(Nr. 6464—6465.) 2) Die 
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