Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6470.) Nachtrag zu dem Statut des Reipzig-Schwetiger Deichverbandes vom 21. Juli 
1852. Vom 12. November 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen, in Vervollständigung der W. 2. sequ. des Scatuts des Reipzig= 
Schwetiger Deichverbandes vom 21. Juli 1852. (Gesetz-Samml. vom Jahre 
1852. S. 494.), nach Anhdrung des Deichamtes und der sonst betheiligten 
Grundbesitzer, auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 
1848. SW. 11., scqu., was folgt: 
F. 1. 
Dem Reipzig= Schwetiger Deichverbande liegt fortan auch die Ver- 
pflichtung ob: 
a) den im F. 2. des Statuts beschriebenen Deich bis zur Eilang in den 
durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen 
fortzuführen und zu unterhalten; 
b) im Anschluß an den so verlängerten Hauptdeich einen Rückstaudeich 
an der Eilang und zwar mindestens 16 Fuß über einen mit dem Null- 
punkt des Frankfurter Pegels gleichen Wasserstand hoch, nebst darin 
liegenden Auslaßschleusen in den durch die Staatsverwaltungs-Be- 
hörden festzustellenden Abmessungen auszubauen und zu unterhalten; 
c) zum Schutze gegen das Drängwasser die alten Bruchkolke, so weit 
als nöthig, einzuwallen, und diese Verwallungen zu unterhalten. 
S. 2. 
Der zur Fortführung des Hauptdeiches und zum Bau des Rückstaudeiches, 
sowie der Quelldamme an den Bruchkolken nöthige Grund und Boden ist von 
den Adjazenten unentgeltlich herzugeben. Dagegen erhält jeder Adjazent in der 
Breite seines daran liegenden Grundstücks die Nutzung des Deiches, soweit solche 
ohne Nachtheil für den Deich gezogen werden kann. 
In dieser Beziehung hat sich ein Jeder den deichpolizeilichen Anordnungen 
des Deichhauptmanns zu fügen, bei Vermeidung der für die Uebertretungen 
vorgesehenen Strafen. Auch giebt dieses Nutzungsrecht nirgend ein Recht, bei 
vorkommenden Anordnungen des Deichhauptmanns Entschädigung zu be- 
anspruchen. 
Sollte aus diesen Bestimmungen in dem einen oder anderen Falle eine 
besondere Härte entstehen, so wird die Entschädigung auf Antrag des betheiligten 
Grundbesitzers nach der Vorschrift des §. 27. des Deichstatuts vom 21. Juli 
1852. festgestellt. 
g. 3. 
Der Deichverband ist berechtigt, das zur Schüttung der im §. 1. auf- 
ge-
	        
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