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(Nr. 6470.) Nachtrag zu dem Statut des Reipzig-Schwetiger Deichverbandes vom 21. Juli
1852. Vom 12. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen, in Vervollständigung der W. 2. sequ. des Scatuts des Reipzig=
Schwetiger Deichverbandes vom 21. Juli 1852. (Gesetz-Samml. vom Jahre
1852. S. 494.), nach Anhdrung des Deichamtes und der sonst betheiligten
Grundbesitzer, auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar
1848. SW. 11., scqu., was folgt:
F. 1.
Dem Reipzig= Schwetiger Deichverbande liegt fortan auch die Ver-
pflichtung ob:
a) den im F. 2. des Statuts beschriebenen Deich bis zur Eilang in den
durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen
fortzuführen und zu unterhalten;
b) im Anschluß an den so verlängerten Hauptdeich einen Rückstaudeich
an der Eilang und zwar mindestens 16 Fuß über einen mit dem Null-
punkt des Frankfurter Pegels gleichen Wasserstand hoch, nebst darin
liegenden Auslaßschleusen in den durch die Staatsverwaltungs-Be-
hörden festzustellenden Abmessungen auszubauen und zu unterhalten;
c) zum Schutze gegen das Drängwasser die alten Bruchkolke, so weit
als nöthig, einzuwallen, und diese Verwallungen zu unterhalten.
S. 2.
Der zur Fortführung des Hauptdeiches und zum Bau des Rückstaudeiches,
sowie der Quelldamme an den Bruchkolken nöthige Grund und Boden ist von
den Adjazenten unentgeltlich herzugeben. Dagegen erhält jeder Adjazent in der
Breite seines daran liegenden Grundstücks die Nutzung des Deiches, soweit solche
ohne Nachtheil für den Deich gezogen werden kann.
In dieser Beziehung hat sich ein Jeder den deichpolizeilichen Anordnungen
des Deichhauptmanns zu fügen, bei Vermeidung der für die Uebertretungen
vorgesehenen Strafen. Auch giebt dieses Nutzungsrecht nirgend ein Recht, bei
vorkommenden Anordnungen des Deichhauptmanns Entschädigung zu be-
anspruchen.
Sollte aus diesen Bestimmungen in dem einen oder anderen Falle eine
besondere Härte entstehen, so wird die Entschädigung auf Antrag des betheiligten
Grundbesitzers nach der Vorschrift des §. 27. des Deichstatuts vom 21. Juli
1852. festgestellt.
g. 3.
Der Deichverband ist berechtigt, das zur Schüttung der im §. 1. auf-
ge-