Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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gefuͤhrten Deiche noͤthige Fuͤllmaterial aus dem die Niederung der Eilang be- 
grenzenden Hoͤhenrande gegen Ersatz des gemeinen Werthes zu entnehmen. 
g. 4. 
Die Kosten zu diesen Bauten sind nach dem Reinertrage der eingedeichten 
Grundstuͤcke, wie solcher in Metzen Roggen zu dem bereits bestehenden Deich- 
kataster abgeschaͤtzt ist, aufzubringen mit der Maaßgabe, daß die Reipziger 
Grundstücke nur zu 2 des Reinertrages anzunehmen sind, in Ruͤcksicht, daß 
die Vervollstaͤndigung der Deichanlage hauptsaͤchlich den Schwetiger Grund- 
stuͤcken zu statten kommt. 
g. 5. 
Die kuͤnftige Unterhaltung der saͤmmtlichen Anlagen des Verbandes soll 
von dem ganzen Verbande nach dem durch das Deichkataster ermittelten Rein- 
ertrage der Grundstücke geleistet werden. Der §. 5. des Statuts vom 21. Juli 
1852., soweit er dieser Bestimmung entgegensleht, wird hierdurch abgeändert. 
g. 6. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Statuts vom 21. Juli 1852. 
auch überall auf die durch diesen Nachtrag angeordneten Einrichtungen 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. November 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6470—6471.) (Nr. 0471.)
	        
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