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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 63.
(Nr. 6472.) Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen:
1) von Carthaus im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Danzig
über Przewosz, Sullenczyn und Parchau bis zur Bütower Kreisgrenze
bei Jamen in der Richtung auf Bütow, 2) von Juckau, an der Carthaus-
Danziger Staatsstraße, über Bortsch, Eggershütte und Drosdowen bis
zur Berenter Kreisgrenze bei Klobotczyn in der Richtung auf Berent, und
3) von Pomieczyn, an der Neustäddter Kreisgrenze, über Hoppen, Seefeld,
Pempau nach Groß-Leesen an der Danzig-Carthauser Staatsstraße.
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N. % Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen:
1) von Carthaus im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Danzig über
Przewosz, Sullenczyn und Parchau bis zur Bütower Kreisgrenze bei Jamen
in der Richtung auf Bürow, 2) von Zuckau, an der Carthaus-Danziger Staars-
straße, über Bortsch, Eggershütte und Drosdowen bis zur Berenter Kreisgrenze
bei Klobotczyn in der Richtung auf Berent, und 3) von Pomieczyn, an der
Neustadter Kreisgrenze, über Hoppen, Seefeld, Pempau nach Groß-Leesen an
der Danzig-Carthauser Staatsstraße, durch den Kreis Carthaus und, soweit die
Chaussee zu 3. in den Landkreis Danzig fällt, durch den Rittergutsbesitzer
Friedrich Hoene auf Pempau genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Carthaus und dem Ritkergutsbesitzer Friedrich Hoene auf Pempau,
einem jeden für die von ihm zu bauenden Strecken, das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstäücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straßen, das letztgedachte Recht in Bezug auf die Materialiengewinnung auch
dem Landkreise Danzig wegen der in diesen Kreis fallenden, von ihm 4n unter=
haltenden Strecke der Chaussee zu 3. Zugleich will Ich dem Kreise Carthaus,
beziehungsweise dem Landkreise Danzig, gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Jehrgang 1800. (Nr. 64726473,) 104 Vor-
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1866.