Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 63. 
  
(Nr. 6472.) Allerhöchster Erlaß vom 5. November 1866., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen: 
1) von Carthaus im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Danzig 
über Przewosz, Sullenczyn und Parchau bis zur Bütower Kreisgrenze 
bei Jamen in der Richtung auf Bütow, 2) von Juckau, an der Carthaus- 
Danziger Staatsstraße, über Bortsch, Eggershütte und Drosdowen bis 
zur Berenter Kreisgrenze bei Klobotczyn in der Richtung auf Berent, und 
3) von Pomieczyn, an der Neustäddter Kreisgrenze, über Hoppen, Seefeld, 
Pempau nach Groß-Leesen an der Danzig-Carthauser Staatsstraße. 
S 
N. % Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen: 
1) von Carthaus im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Danzig über 
Przewosz, Sullenczyn und Parchau bis zur Bütower Kreisgrenze bei Jamen 
in der Richtung auf Bürow, 2) von Zuckau, an der Carthaus-Danziger Staars- 
straße, über Bortsch, Eggershütte und Drosdowen bis zur Berenter Kreisgrenze 
bei Klobotczyn in der Richtung auf Berent, und 3) von Pomieczyn, an der 
Neustadter Kreisgrenze, über Hoppen, Seefeld, Pempau nach Groß-Leesen an 
der Danzig-Carthauser Staatsstraße, durch den Kreis Carthaus und, soweit die 
Chaussee zu 3. in den Landkreis Danzig fällt, durch den Rittergutsbesitzer 
Friedrich Hoene auf Pempau genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem 
Kreise Carthaus und dem Ritkergutsbesitzer Friedrich Hoene auf Pempau, 
einem jeden für die von ihm zu bauenden Strecken, das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstäücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
Straßen, das letztgedachte Recht in Bezug auf die Materialiengewinnung auch 
dem Landkreise Danzig wegen der in diesen Kreis fallenden, von ihm 4n unter= 
haltenden Strecke der Chaussee zu 3. Zugleich will Ich dem Kreise Carthaus, 
beziehungsweise dem Landkreise Danzig, gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Jehrgang 1800. (Nr. 64726473,) 104 Vor- 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1866.
	        
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