Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, nach Ablauf von zehn Jahren, mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des gesammten Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten 
Schuldraten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigusg mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. # 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. November 1866. 
(L. S8.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Damzig. 
Obligation 
des Carthauser Kreises 
Littr W .„ 
uͤber .. .. . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm .. ...... ... .. .. bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
12. Dezember 1864., 12. Oktober 1865. und 18. Mai 1866. wegen Aufnahme 
einer Schuld von 150,000 Thalern bekennt sich die staͤndische mmisstom für 
den Chausseebau des Carthauser Kreises Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Berschreibung zu 
(Nr. 6473.) 104* einer
	        
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