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einer Darlehnsschuld vo Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich
bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht nach
Ablauf von zehn Jahren allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Til-
gungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Dezember jeden
Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld-
verschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld-
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be-
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen
Monat vor dem Zahlungstermine in dem Carthauser Kreisblatte, in dem Amts-
blatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie in einer zu Danzig und in
einer zu Berlin erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Rünzseute mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Carthaus, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehdrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
kale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Küchahungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Falligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung
Theil I. Titel 51. W. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Carthaus.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjaährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung aus-
gezahlt werden.
Mit