Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Lötzener Kreises 
II. Emission 
Lillr. — . 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A# Grund des unten .. besitigten Kreistagsbeschlusses vom 
20. Juni 1866. wegen Aufnahme einer Schuld von 95,000 Thalern bekennt 
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Lötzener Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld v7vo# Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 95,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1809. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des 
gesammten Kapitals jährlich, unker Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldoerschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt 
vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblarte 
der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und durch den Königlich Preußischen 
Staatsanzeiger. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am I. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschreihung, 
ei
	        
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