Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Lötzen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Jahres der Fälligkeit ab gerechnek, nicht erhobenen Zinsen ver- 
jähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. K. 120. sedq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lötzen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verluss von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjdhrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjdhrige Perioden ausgegeben. . 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
Kasse zu Lötzen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beige- 
druckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig gescheben isl. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mir seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift erkheilt. 
Lötzen, den 1re 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Lötzener Kreise. 
(Nr. 6475.) Pro-
	        
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