Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Lötzener Kreises 
II. Emission 
Littr. . . . .. ——i-ie 
über Thaler zu fünf Prozent Jinsen 
uͤber .. . .. Thaler .. . .. Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe in der 
JZeit vom .... .. .. ... is. resp. vom ten .... 
.. ... bis .......... . . . .. und spaͤterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis= 
Obligation für das Halbjahr v0voo bis. mit 
(in Buchstaben) Thalern . . . .. Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal- 
Kasse zu Lötzen. 
Lötzen, den nH 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Lötzener Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Kalenderjahres ab gerechnet, erhoben wird. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Gumbinnen. 
Talon 
zur der 
Kreis-Obligation des Lötzener Kreises 
II. SEmission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Lötzener Kreises II. Emission 
Litir ———-.- über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die ## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Lötzen nach Maaßgabe der diesfälligen, in der Obligation 
enthaltenen Bestimmungen. 
Lötzen, den nn 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im 
Lötzener Kreise. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hostbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
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