Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Preußen, Negicrungsbezirk Königeberg. 
Obligation 
des Wehlauer Kreises 
Au Grund des unten bestatigten Kreistagsbeschlusses vom 
20. September 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 67,100 Thalern be- 
kennt sich die sländische Kreiskommission für die Chausseebauten im Wehlauer 
Kreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo. # Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Pro- 
zent jahrlich zu verzinsen sind. « 
DieRückzahlungbekganzenSchnldvon..... Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von 
wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jaͤhrlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Mo- 
nate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblakte der Königlichen Regierung zu Kbnigsberg, 
sowie in dem Wehlauer Kreisblatte und in dem Königlichen Staatsanzeiger. 
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Jannar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozen jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommnnalkasse des Wehlauer Kreises, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
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