Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 47 — 
(Fr. 6255.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen fünfter 
Serie über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von dreihundert Tausend 
Thalern. Vom 10. Januar 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c. 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
von Elberfeld darauf angetragen haben, der Stadt Elberfeld zur Bestreitung 
der Kosten der Einrichtung einer städtischen Gasbereitungs= und Beleuchtungs- 
Anstalt die Aufnahme eines Darlehns von 300,000 Thalern, geschrieben: 
dreihundert Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender 
und mit Zinskupons versehener Obligationen fünfter Serie zu gestatten, und 
bei diesem Antrage im Inreresse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger 
sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter 
nachstehenden Bedingungen: 
1) Es werden 1500 Stück Obligationen, zu 200 Thalern eine jede, 
ausgegeben. 
2) Die Obligationen werden mit vier und einhalb Prozent jährlich ver- 
zinset und die Zinsen in halbjahrlichen Terminen gezahlt. Zur Til- 
gung der Schuld werden jährlich zwei und einhalb Prozent von dem 
Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der ein- 
gelösten Obligationen und außerdem auch alle Ueberschüsse verwendet, 
welche die Einnahmen der Gasanstalt über die Betriebsausgaben und 
die zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Obliga- 
tionen erforderlichen Beträge etwa abwerfen möchten. Der Stadt 
bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Re- 
gierung zu Düsseldorf noch hierüber hinaus zu verstärken und dadurch 
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht 
gegen die Stadt zu. 
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der 
Stadtverordneten -Versammlung eine Schuldentilgungs= Kommission 
gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwär- 
ligen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung der 
Vorschriften von Unserer Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht 
zu nehmen ist. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen 
eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und die beiden anderen 
aus der Bürgerschaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 
1500. und mit ausdrücklicher Bezeichnung als „fünfte Emission“ nach 
(Nr. 6355.) 7* dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.