Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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5. 9. 
Alle Eingaben der Parteien müssen von einem bei dem Ober-Tribunal 
angestellten Rechtsanwalt unterzeichnet sein, es sei denn, daß sie die Ernennung 
eines solchen zum Prozeßbevollmächtigten oder eine Beschwerdeführung über 
denselben bezwecken. 
K 10. 
Sollte sich im Laufe des Verfahrens vor dem Ober-Tribunal eine Ver- 
änderung in der Person der Parteien ereignen, so ist davon in der nächsten 
Schrift, oder, wenn keine solche mehr einzureichen ist, mittelst einer besonderen 
Eingabe dem Gerichte Anzeige zu machen. 
6. 11. 
Jeder der Gegenpartei mitzutheilenden Eingabe ist eine für dieselbe be- 
stimmte Abschrift nebst einer Abschrift der Anlagen, welche sch nicht schon bei den 
Vorakten befinden, oder welche die Gegenpartei nicht schon 
esitzt, beizufuͤgen. 
II. Bestellung der Prozeßbevollmächtigten. 
. 12. 
Zur Prozeßführung bei dem Ober-Tribunal kann nur ein Rechtsanwalt 
bevollmächtigt werden, welcher bei dem Ober-Tribunal angestellt ist. 
KC. 13. 
Der Prozeßbevollmächtigte hat sich durch Einreichung einer Vollmacht, 
welche von der Partei oder von ihrem zu den Akten legitimirten Bevollmäch- 
tigten ausgestellt und nach der am Orte der Ausstellung eingeführten Form zu 
beglaubigen ist, zu den Akten zu legitimiren. 
K. 14. 
Die Einreichung der Vollmacht muß spätestens bei der ersten von der 
Partei am Ober-Tribunal vorzunehmenden Handlung geschehen. 
C. 15. 
Die von einem Stellvertreter der Partei ausgestellten Vollmachten bleiben 
auch nach dessen Tode oder Abgange, bis zum Widerrufe, gültig. 
III. Insinuationen. 
K. 16. 
Alle Erkenntnisse und Bescheide sind unter Beifügung der Schri 
ften, 
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