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deren Mittheilung verordnet ist, den Parteien zu insinuiren. Ist ein Pogk
bevollmächtigter bestellt, so wird die Infinuation an diesen bewirkt. Das Ober-
Tribunal kann das Appellationsgericht mit der Ausführung der Infinuation an
die Partei beauftragen.
IV Fristen.
S. 17.
Alle Fristen bei dem Verfahren vor dem Ober-Tribunal laufen vom
Tage der Insinuation, diesen nicht mit gerechnet.
KC. 18.
In Ansehung der Versäumung der Nothfristen gelten die Grundsätze des
gemeinen Deutschen Prozesses.
C. 19.
Alle anderen Fristen sind zwar gleichfalls peremtorisch) jedoch kann das
Ober-Tribunal den mit deren Ablauf eintretenden Rechtsnachtheil alsdann erst
aussprechen, wenn der Gegner darauf angetragen hat, von der Partei aber
kann bis zum Ablaufe des Tages, an weßhem die Ausschließung dekretirt ist,
das Versäumte noch nachgeholt werden.
. 20.
Diejenigen Fristen, bei denen die Androhung der Präklusion nicht an-
gemessen wäre) sind bei einer Geldstrafe vorzuschreiben.
K. 21.
Hat das Ober-Tribunal bei seiner Auflage ausdrücklich verfügt, daß, im
Falle der Nichtbefolgung, nach Ablauf der Frist ohne Weiteres entweder in der
Sache fortgefahren, oder die angedrohte Geldstrafe von Amtswegen beigetrieben
werden solle, so bedarf es überall keiner Ungehorsams-Anschuldigung.
§6. 22.
Fristen, die an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage ablaufen,
sind als bis zum nächsten Werktage eerent. anusehen.
g. 23.
Das Ober-Tribunal hat die Befugniß, in besonders dringenden Fällen die
gesetzlichen Fristen abzukürzen.
C. 24.
Wenn eine Sache während eines Jahres, nach vergeblichem Ablaufe der
Xr. 6462.) letzten