Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

g. 30. 
Ueberhäufte Geschäfte oder auch Reisen des Sachführers begründen keine 
Fristgesuche. 
S. 31. 
Wird die Frist vom Ober-Tribunal verweigert, oder bringt der Appellant 
in der ihm gestatteten Frist seine Rechtfertigung nicht ein, a65 ist er nach Ab- 
lauf der gesetzlichen oder der ihm gestatteten Frist mit der Rechtfertigung aus- 
geschlossen, und es wird so angesehen, als ob er auf die bisher verhandelten 
Akten submittirt habe. 
E. 32. 
Die Appellation wird, nach Ablauf der gesetzlichen Frist, für desert er- 
klärt, wenn der Appellant bei Einführung deßlben seine Beschwerden nicht 
namhaft gemacht hat. 
VII. Befugniß zu neuem Vorbringen. 
C. 33. 
Neue Thatumstände und darauf gegründete Einreden, sowie neue Be- 
weismittel sind bei dem Ober-Tribunal nur dann zulässig, wenn sie erst nach der 
Zeit, wo sie hätten beigebracht werden müssen, neu entstanden oder doch neu 
aufgefunden worden sind. Unter dieser Voraussetzung aber sind sie, wenn 
ihnen sonst kein Rechtsgrund entgegensteht, ungeachtet des aus der Einlassung 
oder weiteren Verhandlung folgenden Muschtuss und ungeachtet des Ablaufs 
der peremtorischen Beweis= oder Gegenbeweisfrist, noch zulässig. 
KC. 34. 
Die gedachte neue Entstehung oder neue Auffindung muß auf Verlangen 
der Gegenpartei entweder bescheinigt oder doch, insofern das Ober-Tribunal 
solches für genügend erachtet, von der Partei beeidigt werden; dem Ober-Tribunal 
steht frei, nach seinem Ermessen die Ableistung dieses Eides auch in dem Falle 
zu erlassen, wenn dieselbe von der Gegenpartei verlangt wird. 
Findet das Ober-Tribunal das neue Vorbringen unzulässig oder unerheb- 
lich, so hat es dasselbe ohne Weiteres selbst zu verwerfen. Erachtet es dagegen 
dasselbe für zulässig und in die Entscheidung der Sache in dem Maaße ein- 
greifend, daß dadurch eine Abänderung des vorigen Urtheils herbeigeführt 
werden möchte, so hat es das neue Vorbringen zur etwaigen weiteren Instruktion 
und abermaligen Entscheidung in der Hauptsache an die erste Instanz zurück- 
zuweisen. 
(Tr. 6482.) VIII. Ver-
	        
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