Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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dem beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Oberbuͤrgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und 
von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole 
beauftragten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck 
dieses Privilegiums beizufügen. 
5) Den Oollgationen werden für die nächsten fünf Jahre gehn Zinskupons, 
jeder zu 4 Thalern 15 Silbergroschen, in den darin bestimmten halb- 
jachrlichen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjdhrigen Periode wer- 
den, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons 
durch die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht 
und, daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die 
Kupons werden von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit 
der Kontrole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der 
Betrag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Ge- 
meindekasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prdsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Be- 
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Beslimmung unter 2. zu tilgenden Obli- 
ationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
onate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum 
der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Ober- 
bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen. 
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen gheig an dem dazu 
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
faͤlligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor- 
ge-
	        
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