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dem beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Oberbuͤrgermeister und
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und
von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole
beauftragten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck
dieses Privilegiums beizufügen.
5) Den Oollgationen werden für die nächsten fünf Jahre gehn Zinskupons,
jeder zu 4 Thalern 15 Silbergroschen, in den darin bestimmten halb-
jachrlichen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben.
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjdhrigen Periode wer-
den, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons
durch die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht
und, daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die
Kupons werden von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit
der Kontrole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben.
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der
Betrag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Ge-
meindekasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung
angenommen.
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prdsentirt werden; die
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Be-
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden.
8) Die Nummern der nach der Beslimmung unter 2. zu tilgenden Obli-
ationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei
onate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum
der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Ober-
bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes
Protokoll aufgenommen.
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen gheig an dem dazu
bestimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Gemeindekasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit
diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
faͤlligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor-
ge-