— 806 —
werfen sind, dem Appellationsgericht mitgetheilt, damit es die Vorakten ein-
sende und, falls es dieses erforderlich achtet, denselben seine Erklärung beifuüge,
nach deren Eingang die Sache für beschlossen angenommen wird.
D.
XVIII. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden.
C. 60.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des
Appellationsgerichts muß bei dem Ober-Tribunal eingeführt und gerechtfertigt
werden. Dies muß binnen einer Nothfrist geschehen, die auf acht Wochen,
vom Tage der Publikation oder Insinuation des beschwerenden Bescheides an
erechnet, bestimmt wird, für den Fall aber, da der Grund der Nichtigkeit dem
Veschwerbesshrer ohne seine Schuld damals noch nicht bekannt gewesen wäre,
erst mit dem Tage erlangter Kenntniß dieses Grundes ihren Anfang nimmt.
S.
Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung eines appel.
lationsgerichtlichen Erkenntnisses oder Bescheides an gerechnet, ist überall keine
Nichtigkeitsbeschwerde dagegen weiter zulässig, auch alsdann nicht, wenn erst
später die Kenntniß des ndes der Nichtigkeit erlangt wird.
C. 62.
Ebenso unzulässig ist es für die Partei) welche bis zum Erlasse des als
nichtig angefochtenen Erkenntnisses an den Verhandlungen Theil genommen
at, wie für deren allgemeine oder besondere Nachfolger, nach Ablauf dieser
Fristen die angebliche NRichtigkeit auch nur als Einrede geltend zu machen.
*'
Das Ober-Tribunal kann die Vorakten sofort vom Appellationsgericht
einfordern und ohne dessen Erklärung, auch ohne vorgängige Vernehmung der
Gegenpartei, die Beschwerde verwerfen, sofern es deren Unstatthaftigkeit oder
Grundlosigkeit aus den bisherigen Verhandlungen entnimmt. Im Falle es
aber hierimn sich nicht bewogen findet, hat es die Beschwerde der Gegenpartei
zur Beantwortung und nach Eingang derselben oder nach Ablauf der dazu
vorgeschriebenen Frist, sämmtliche Verhandlungen, nebst den etwa bereits ein-
Feforderten Vorakten, dem Appellationsgericht mitzutheilen, welches seine Er-
lärung darüber, unter Beisügung aller Akten, innerhalb drei Wochen ein-
sendet. Es wird sodann vom Ober-Tribunal über die angebliche Nichtigkeit
erkannt.
E. Ge.