Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gerichtskosten, sowie der Gebühren der Rechtsanwalte finden auf die in Ge- 
mäßheit dieser Verordnung bei dem Ober-Tribunal anhängig werdenden Sachen 
gleichfalls diejenigen Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die 
Civilsachen aus dem Gebiete des Preußischen Rechts gelten. 
Artikel IV. 
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder die Ver- 
jogerung oder Barweigerung der Rechtspflege betreffen, ohne Unterschied, ob 
sie über das Ober-Tribunal oder das Appellationsgericht geführt werden, sind 
zur Erledigung bei dem Justizminister anzubringen. 
Artikel WV. 
Diese Verordnung findet auch auf diejenigen Sachen Anwendung, welche 
am 1. Januar 1867. bei dem Ober-Appellationsgericht zu Lübeck anhängig 
sind; dieselben gehen in der Lage) in welcher sie am 1. Januar 1867 sich be- 
finden, auf das Ober-Tribunal über, ohne daß es einer Erneuerung der früheren 
Prozeßhandlungen bedarf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866. 
(L. S.) Wilbelm. 
Graf zur Lippe. 
  
(Xr. 6192—6 1 1 Jr. 6483.
	        
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