Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Reglement 
fuͤr 
den Pensions-Hülfsfonds zur Unterstützung der emeritirten evan- 
gelischen Geistlichen der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der 
Ober-Lausitz. 
K. 1. 
E. wird ein Pensions-Huͤlfsfonds zur Unterstuͤtzung der emeritirten evange- 
lichen Geistlichen der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der Ober-Lausitz, 
gebildet. 
Derselbe tritt mit dem 1. April 1866. in das Leben. 
g. 2. 
Zweck des Fonds ist: den evangelischen Geistlichen der Provinz Schlesien, 
mit Ausschluß der Ober-Lausitz, im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn 
sie nach tadelloser Amtsführung Alters-, Krankheits= oder Schwachheits halber 
mit hinreichendem, von der Aufsichtsbehörde anerbannten Grunde in den Ruhe- 
stand versetzt werden, einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich 
aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren. 
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amts aus anderen 
Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem 
Emeritenfonds nicht statt. 
Als eine Emeritirung, welche Anspruch auf Erlangung eines Pensions= 
Zuschusses giebt, ist nicht anzusehen: 
a) wenn ein Geistlicher zu seiner Erleichterung mit Vorwissen der geisllichen 
Oberen einen Kandidaten sich zur Hülfe nimmt, ohne sein geistliches 
Amt förmlich niederzulegen; 
b) wenn ein Geistlicher sein Amt niederlegt, ohne zu dessen Fortföhrung 
zfihig zu sein, um amtlos leben oder einem anderen Berufe sich widmen 
zu können; 
c) wenn ein Geistlicher in Folge einer gerichtlichen oder Disziplinar= 
Untersuchung, oder um derselben zu entgehen, abdankt oder des Amts 
entsetzt wird. Auf Geistliche, welche vor Erlaß dieses Reglements be- 
reits
	        
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