Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 3. 
Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 1600. 
nach dem beigefuͤgten Schema ausgestellt. 
Die Obligationen werden von den Mitgliedern der Schuldemilgungs- 
Kommission unterzeichnet und von dem Gemeinde-Empfänger kontrasignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
“ 
· Den Obligationen werden fuͤr die naͤchsten fuͤnf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu zwei Thaler sieben Groschen sechs Pfennige, sowie Talons, nach dem 
anliegenden Schema beigegeben. 
Nach Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger 
öffentlicher Bekanntmachung (wie im F. 7.) neue Zinskupons und Talons durch 
die städtische Gemeindekasse an die Vorzeiger der Talons, oder, wenn diese ab- 
handen gekommen sein sollten, dem rechlzeitigen Vorzeiger der Obligationen 
ausgereicht und, daß dies geschehen, auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons und Talons werden von der Schuldentilgungs-Kommission 
und dem Gemeinde-Empfänger unterschrieben. 
K. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt. 
Auch werden die faälligen Fikuponne bei allen Zahlungen an diese Kasse, 
namentlich bei der Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
F. 6. » 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fuͤnf Jahren nach der Verfallzeit zur Vohlung prdsentirt werden. 
Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der städtischen Ge- 
meindekasse. 
K. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich 
bekannt gemacht. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht untker dem Vorsitze des Bürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
K. 12. angeführten Blätter zur öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, 
zu welchem dem Publikum der Zutrikt zu gestatten ist. Ueb 
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