Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der siädii- 
schen Schuldentilgungs -Kommission gemacht werden. Dieser werden 
alle diejenigen Geschafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an- 
eführten Verordnung dem Schatzministerum zukommen; gegen die 
Verfägungen der Schuldentilgungs-Kommission findet jedoch der Rekurs 
an Unsere Regierung zu Cöln statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebor erfolgt bei dem Land- 
gerichte zu Coln; 
P) die in den §#F. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die im F. 12. dieses Privilegiums angeführten 
Blätter geschehen; 
) an Stelle der im HF. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs-= 
termine sollen acht, und an Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Drirker zu prcjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 12. November 1866. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Schema.
	        
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