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Anlage.
Wahlgesetz
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
Vom 15. Oktober 1866.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen
Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.
C. 2.
Wöhler ist jeder unbescholtene Staaksbürger eines der zum Bunde zu-
sammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25sle Lebensjahr zurück-
gelegt hat.
g. 3.
Von der Berechtigung zum Waͤhlen sind ausgeschlossen: 1) Personen,
welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Ver-
mögen Konkurs= oder Fallikzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar
während der Dauer dieses Konkurs= oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
F. 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wöählen ausgeschlossen,
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte
nicht wieder eingesetzt worden sind.
F. 5.
Waählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum
Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.
Ver-