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die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses zu dem Emeritengehalte
dorthin bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden; jedoch erfolgt in
solchen Fällen die Zahlung des Zuschusses nur an dem Orte, an welchem sich
die Hauptkasse des Fonds befindet.
K. 11.
Die Einnahmen des Fonds sind:
a) die Beiträge der Geisllichen,
b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden
Kapiralien,
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen
Zuwendungen.
KG. 12.
Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen
in zwei Terminen jährlich vorausgezahlt.
Die Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens setzt das Konsisto--
rium fest.
Jeder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens
als jährlichen Beitrag zu dem Pensions-Hülfsfonds zu entrichten. Ist eine
geisiliche Stelle mit einem Schulamte vereinigt, so wird die Höhe des Beitrags
von dem Gesammteinkommen beider Stellen berechnek.
Beträge des Diensteinkommens unter 50 Rihlr. werden nicht gerechnet.
Demgemäßst sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 bis 549 Rthlr.
jährlich 5 Rehlr., von einem Diensteinkommen von 550 bis 599 Rehlr. jährlich
52 Rthlr. zu entrichten.
g. 13.
Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus
den Einkünften der Stelle gezahlt.
Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer
Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substikut oder Emerictus und Adjunkt)
nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgesetzten Beitrag zu
zahlen.
S. 14.
Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge findet niemals statt. Geistliche,
welche ihres Amtes entsetzt werden oder dasselbe niederlegen, ohne dienslunfahig
zu sein, oder ein Pfarramt außerhalb der Provinz übernehmen, können daher
die Erstattung der von ihnen gezahlten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig
haben sie wegen dieser Beiträge einen Anspruch auf einen Zuschuß aus dem
Pensions-Hülfsfonds.
(Nr. 6256—6257.) S. 15.