Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 57 — 
die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses zu dem Emeritengehalte 
dorthin bei dem Königlichen Konsistorium nachgesucht werden; jedoch erfolgt in 
solchen Fällen die Zahlung des Zuschusses nur an dem Orte, an welchem sich 
die Hauptkasse des Fonds befindet. 
K. 11. 
Die Einnahmen des Fonds sind: 
a) die Beiträge der Geisllichen, 
b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden 
Kapiralien, 
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen 
Zuwendungen. 
KG. 12. 
Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen 
in zwei Terminen jährlich vorausgezahlt. 
Die Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens setzt das Konsisto-- 
rium fest. 
Jeder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens 
als jährlichen Beitrag zu dem Pensions-Hülfsfonds zu entrichten. Ist eine 
geisiliche Stelle mit einem Schulamte vereinigt, so wird die Höhe des Beitrags 
von dem Gesammteinkommen beider Stellen berechnek. 
Beträge des Diensteinkommens unter 50 Rihlr. werden nicht gerechnet. 
Demgemäßst sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 bis 549 Rthlr. 
jährlich 5 Rehlr., von einem Diensteinkommen von 550 bis 599 Rehlr. jährlich 
52 Rthlr. zu entrichten. 
g. 13. 
Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus 
den Einkünften der Stelle gezahlt. 
Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich die Einkünfte einer 
Stelle genießen, so haben beide (Senior und Substikut oder Emerictus und Adjunkt) 
nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgesetzten Beitrag zu 
zahlen. 
S. 14. 
Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge findet niemals statt. Geistliche, 
welche ihres Amtes entsetzt werden oder dasselbe niederlegen, ohne dienslunfahig 
zu sein, oder ein Pfarramt außerhalb der Provinz übernehmen, können daher 
die Erstattung der von ihnen gezahlten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig 
haben sie wegen dieser Beiträge einen Anspruch auf einen Zuschuß aus dem 
Pensions-Hülfsfonds. 
(Nr. 6256—6257.) S. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.