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(Nr. 6497.) Verordnung, betreffend die Einfuͤhrung des Wahlgesetzes fuͤr den Reichstag des
Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866. in den ehemals Bayerischen
und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, welche durch das Gesetz vom
24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind.
Vom 28. Dezember 1866.
M. „
Wau Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
- Das hier beigefuͤgte Wahlgesetz fuͤr den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 15. Oktober 1866. (Besto= Samml. S. 623 — 625.) wird in den
ehemals Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, welche durch
das Gesetz vom 24. Dezember 18566. der Preußischen Monarchie einverleibt
worden sind, hiermit eingeführt.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und ist
durch die zu Berlin erscheinende Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen
Staaten zu verkündigen, von welcher je ein Exemplar den Ortsvorständen zur
Bekanntmachung in den Gemeinden zuzustellen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. o. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6497.) An-