Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 896 — 
Anlage. 
Wahlgesetz 
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 
Vom 15. Oktober 1866. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen 
Bundes soll ein Reichstag gewählt werden. 
g. 2. 
Waͤhler ist jeder unbescholtene Staatsbuͤrger eines der zum Bunde zu- 
sammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr zuruͤck- 
gelegt hat. 
F. 3. 
Von der Berechtigung zum Wahlen sind ausgeschlossen: 1) Personen, 
welche unter Vormundschaft oder Kurarel stehen; 2) Personen, über deren Ver- 
mögen Konkurs= oder Falliczustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar 
während der Dauer dieses Konkurs= oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mirteln beziehen oder im 
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. 
S. 4. 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, 
sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntnit der 
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte 
nicht wieder eingesetzt worden sind. 
g. 5. 
Waͤhlbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum 
Bunde gehoͤrigen Staate seit mindestens drei Jahren angehoͤrt hat. 
Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.