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in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu
waͤhlen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
K. 13.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu waͤhlen.
K. 14.
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit
vorzunehmen.
S. 15.
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahl-
verfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden
ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
g. 16.
Der Reichstag pruͤft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet
uͤber deren Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.
-i-rx
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. -
Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866.
(I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).