(Nr. 6258.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1866., betreffend die Genehmigung des
von dem 25. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen
Jusatzes zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom
24. Dezember 1808.
A. Ihren Bericht vom 7. d. M. will Jch dem von dem 25. General-
landtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen, in der Anlage formulirten
Zusatze zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft
vom 24. Dezember 1808.
hierdurch Meine Bestätigung erkheilen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Zusatze durch die Gesetz-Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 12. Februar 1866.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Zusatz
zu dem
Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom
24. Dezember 1808.
Der der Beleihung zu Grunde zu legende Schaͤtzungswerth eines Gutes
resp. Grundstuͤcks kann auch auf Grund des bei der Grundsteuer-Veranlagun
ermittelten Reinertrages nach Maaßgabe folgender Bestimmungen festgestellt
werden:
a) Der Werth darf nicht über den 30 fachen Betrag des Grundsteuer-
Reinertrages und auf dieses Maximum nur unter der Voraussetzung
uter Beschaffenheit der Wirthschaftsgebäude und eines den vor-
Zandenen Kulturfláchen entsprechenden, vollständigen Nutzungs-
und Betriebs-Inventariums bestimmt werden.
(Nr. 6258.) b) Mit