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III. In die Uebereinkunft wird ein
Artikel 4 b eingefügt, der folgendermaßen
lautet:
demande différents
seront indépen-
dans
Sappliquera
brevet moment
mise vigueur.
méme,
Etats.
existant
d’autre
Art. 4b. Die Patente, deren
Ertheilung in den verschiedenen
vertragschließenden Staaten von
den zur Wohlthat der Ueberein-
kunft nach Maßgabe der Artikel 2
und 3 verstatteten Personen be-
antragt wird, sollen von den für
dieselbe Erfindung in anderen zum
Verbande gehörigen oder nicht ge-
hörigen Staaten ertheilten Patenten
unabhängig sein.
Diese Bestimmung soll auf die
bestehenden Patente mit dem Zeit-
punkt, in welchem sie in Kraft
tritt, Anwendung finden.
Für den Fall des Beitritts
neuer Staaten soll es mit den im
Zeitpunkte des Beitritts auf beiden
Seiten bestehenden Patenten ebenso
gehalten werden.
IV. Dem Artikel 9 werden zwei Ab-
sätze hinzugefügt, die folgendermaßen
lauten:
précédent
applicables
In den Staaten, deren Gesetz-
gebung die Beschlagnahme bei der
Einführung nicht zuläßt, kann diese
Beschlagnahme durch das Verbot
der Einführung ersetzt werden.
Die Behörden sollen nicht ge-
halten sein, die Beschlagnahme im
Falle der Durchfuhr zu bewirken.
V. Artikel 10 erhält folgenden Wort-
Art. 10. Die Bestimmungen
des vorigen Artikel sollen auf
jedes Erzeugniß anwendbar sein,
welches als Bezeichnung der Her-
kunft fälschlich den Namen eines
bestimmten Ortes trägt, wenn diese
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