Object: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 173 — 
        III. In die Uebereinkunft wird ein 
       Artikel 4 b eingefügt, der folgendermaßen 
lautet: 
      
demande   différents 
     
     
     
    seront indépen- 
     
   dans  
     
  
  Sappliquera 
 brevet   moment 
  mise  vigueur. 
    méme,   
   Etats. 
   existant  
  d’autre    
  
Art. 4b. Die Patente, deren 
Ertheilung in den verschiedenen 
vertragschließenden Staaten von 
den zur Wohlthat der Ueberein- 
kunft nach Maßgabe der Artikel 2 
und 3 verstatteten Personen be- 
antragt wird, sollen von den für 
dieselbe Erfindung in anderen zum 
Verbande gehörigen oder nicht ge- 
hörigen Staaten ertheilten Patenten 
unabhängig sein. 
Diese Bestimmung soll auf die 
bestehenden Patente mit dem Zeit- 
punkt, in welchem sie in Kraft 
tritt, Anwendung finden. 
Für den Fall des Beitritts 
neuer Staaten soll es mit den im 
Zeitpunkte des Beitritts auf beiden 
Seiten bestehenden Patenten ebenso 
gehalten werden. 
        
    
IV. Dem Artikel 9 werden zwei Ab- 
sätze hinzugefügt, die folgendermaßen 
lauten: 
      
      
    
    
 
     
     
   
       
 
     
  précédent  
applicables     
    
     
  
In den Staaten, deren Gesetz- 
gebung die Beschlagnahme bei der 
Einführung nicht zuläßt, kann diese 
Beschlagnahme durch das Verbot 
der Einführung ersetzt werden. 
Die Behörden sollen nicht ge- 
halten sein, die Beschlagnahme im 
Falle der Durchfuhr zu bewirken. 
V. Artikel 10 erhält folgenden Wort- 
Art. 10. Die Bestimmungen 
des vorigen Artikel sollen auf 
jedes Erzeugniß anwendbar sein, 
welches als Bezeichnung der Her- 
kunft fälschlich den Namen eines 
bestimmten Ortes trägt, wenn diese 
34°
	        
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