Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 61 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 6. 
  
(Nr. 6259.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Januar 1866., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 
-a) von Witkowo über Mielzyn bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf 
Wulka, b) von Gnesen über Zydowo, Gulczewo und Gulczewko bis zur 
Kreisgrenze in der Richtung auf Wreschen, und c) von Babiak über 
Szczytniki nach Czernicjewo, im Kreise Gnesen des Regierungsbezirks 
Bromberg. 
N#### Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Gnesen, im Regierungsbezirk Bromberg, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau 
der Straßen: a) von Witkowo über Mielzyn bis zur Kreisgrenze in der Richtung 
auf Wulka, b) von Gnesen über Zydowo, Gulczewo und Gulczewko bis zur 
Kreisgrenze in der Richtung auf Wreschen, und c) von Babiak über Szezytniki 
nach Czerniejewo genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Gnesen 
das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise 
Gnesen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verlelhen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Januar 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Johrgeng 1866. (Nr. 6259—6260.) 9 (Nr. 6260.) 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1866. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.