Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Posen, Regierungsbezirk Bromberg. 
Obligation 
des Gnesener Kreises 
Litlr. — 
übrr . . . Thaler Preußisch Kurant. 
A## Grund des unten beslatigten Kreisragsbeschlusses vom 
23. Jannar 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 126,000 Thalern bekenm 
sich die sicndische Kommission für den Chausseebau des Gnesener Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch 
Kurant, welche für den Kreis kontrahmt worden und mit vier einhalb Prozent 
jahrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von Einhundert sechs und zwanzig 
Tausend Thalern geschieht vom Jahre 18607. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums 
von neun und dreißig Jabren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozem jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs- 
Plans. 
Die Folgeordnung der- Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ije Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Oer Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchskaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monar vor 
dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Brom- 
berg, im Staatsanzeiger und in dem Gnesener Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an 
gerechnet, mit vier einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
(Tr. 6260) 95 bei
	        
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