Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs=  2c.  Plänen  §  31.  139

3.  Das  OV  hat  sich  in  dem  Urt.  vom  19.  Okt.  1901,
Jahrb.  1  S.  317,  zu  dem  entsprechenden  §  15  Ziff.  1  der  Dresdener
  Straßenbauordnung  dahin  ausgesprochen:  „Die  Beantwortung
  der  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  bauliche
  Veränderung  als  eine  „wesentliche“  im  Sinne  der  Straßenbauordnung
  angesehen  werden  Bhann,  hängt  zwar  in  erster
Linte  von  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab,
wobei  namentlich  darauf  Gewicht  zu  legen  ist,  ob  und  in
welchem  Umfange  die  konstruktiven  Teile  oder  die  Außenseiten
  eines  Gebäudes  eine  Umgestaltung  erfahren,  die  geeignet
  ist,  diesem  einen  andern  Charakter  zu  geben.  Daß
aber  der  bloße  Einbau  einer  Treppenanlage,  die  lediglich
dazu  bestimmt  ist,  die  Zugänglichkeit  zu  einem  räumlich  beschränkten,
  wirtschaftlich  verhältnismäßig  untergeordneten  Teile
des  Hauses  nicht  einmal  neu  zu  schaffen,  sondern  nur  zu  verbessern,
  diese  Wirkung  nicht  habe,“  erschien  dem  Oberverwaltungsgericht
  nicht  zweifelhaft.  Vgl.  auch  Jahrb.  1  S.  135.
Als  „wesentliche  Veränderung“  ist  angesehen  worden:  Einbau
von  Läden  in  einem  bis  dahin  nur  zu  Hotelzwecken  dienenden
Vorderhause  (Zahrb.  3  S.  156),  ferner  die  Beseitigung  der
Dechengewölbe  in  fünf  Räumen  und  deren  Ersatz  durch  gewöhnliche
  Balkendecke  (Urt.  vom  2.  Jan.  1904,  379  I  8.03).
Dagegen  wurden  nicht  als  wesentliche  Veränderungen  anerkannt:
  die  bloße  Einziehung  von  Scheidewänden  behufs
Teilung  einer  Wohnung  ½  3  S.  326)  und  die  Einrichtung
  einer  Niederdr  zung  (Urt.  vom  25.  Nov.
1903,  357  1  8).

4.  Der  Reglerungsentwurf  hatte  am  Schlusse  des  ersten
Satzes  die  Worte:  „der  Gemeinde  anzubieten“.  Durch  die  auf
Vorschlag  der  Dep.  II  (Ber.  S.  3)  erfolgte  Inderung:  „an  die
Gemeinde  auf  deren  Verlangen  abzutreten"  soll  die  Abtretungsverpflichtung
  des  Bauherrn  schärfer  zum  Auedruck  gebracht
werden.  Entgegen  der  Anregung  des  Verbandes  sächsischer
ZVausbesitzer,  auch  die  Verpflichtung  der  Gemeinde  zur

bernahme  des  freigelegten  Raumes  gegen  Entschädigung  festzulegen,
  war  bei  der  Mehrheit  der  Dep.  II  die  Anschauung
vertreten,  „daß  die  Auferlegung  einer  solchen  Verpflichtung
den  Interessen  insbesondere  Rleiner  und  mittlerer  Gemeinden
zuwiderlaufen  könne.  Es  könne  vorkommen,  daß  die  Gemeinde
  das  freizulegende  Areal  dem  Bauenden  zur  weiteren
Benutzung  ruhig  bis  auf  weiteres  belasse  und  sich  damit  begnüge,
  daß  ein  Neubau  in  die  neue  Fluchtlinie  zurüchgestellt
werden  müsse.“"  (Dep  Ber.  II  S.  4.)  Auch  hann  in  solchem
Falle  der  Eigentümer  dispensationsweise  von  dem  Einrücken
in  die  Fluchtlinie  entbunden  werden.  (DepBer.  I  S.  14.)

5.  Die  Verpflichtung  des  Banherin  zur  Landabtretung
bildet  im  Falle  des  8  31,  wie  auch  in  den  Fällen  der  88  39