Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs= 2c. Plänen § 31. 139
3. Das OV hat sich in dem Urt. vom 19. Okt. 1901,
Jahrb. 1 S. 317, zu dem entsprechenden § 15 Ziff. 1 der Dresdener
Straßenbauordnung dahin ausgesprochen: „Die Beantwortung
der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bauliche
Veränderung als eine „wesentliche“ im Sinne der Straßenbauordnung
angesehen werden Bhann, hängt zwar in erster
Linte von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab,
wobei namentlich darauf Gewicht zu legen ist, ob und in
welchem Umfange die konstruktiven Teile oder die Außenseiten
eines Gebäudes eine Umgestaltung erfahren, die geeignet
ist, diesem einen andern Charakter zu geben. Daß
aber der bloße Einbau einer Treppenanlage, die lediglich
dazu bestimmt ist, die Zugänglichkeit zu einem räumlich beschränkten,
wirtschaftlich verhältnismäßig untergeordneten Teile
des Hauses nicht einmal neu zu schaffen, sondern nur zu verbessern,
diese Wirkung nicht habe,“ erschien dem Oberverwaltungsgericht
nicht zweifelhaft. Vgl. auch Jahrb. 1 S. 135.
Als „wesentliche Veränderung“ ist angesehen worden: Einbau
von Läden in einem bis dahin nur zu Hotelzwecken dienenden
Vorderhause (Zahrb. 3 S. 156), ferner die Beseitigung der
Dechengewölbe in fünf Räumen und deren Ersatz durch gewöhnliche
Balkendecke (Urt. vom 2. Jan. 1904, 379 I 8.03).
Dagegen wurden nicht als wesentliche Veränderungen anerkannt:
die bloße Einziehung von Scheidewänden behufs
Teilung einer Wohnung ½ 3 S. 326) und die Einrichtung
einer Niederdr zung (Urt. vom 25. Nov.
1903, 357 1 8).
4. Der Reglerungsentwurf hatte am Schlusse des ersten
Satzes die Worte: „der Gemeinde anzubieten“. Durch die auf
Vorschlag der Dep. II (Ber. S. 3) erfolgte Inderung: „an die
Gemeinde auf deren Verlangen abzutreten" soll die Abtretungsverpflichtung
des Bauherrn schärfer zum Auedruck gebracht
werden. Entgegen der Anregung des Verbandes sächsischer
ZVausbesitzer, auch die Verpflichtung der Gemeinde zur
bernahme des freigelegten Raumes gegen Entschädigung festzulegen,
war bei der Mehrheit der Dep. II die Anschauung
vertreten, „daß die Auferlegung einer solchen Verpflichtung
den Interessen insbesondere Rleiner und mittlerer Gemeinden
zuwiderlaufen könne. Es könne vorkommen, daß die Gemeinde
das freizulegende Areal dem Bauenden zur weiteren
Benutzung ruhig bis auf weiteres belasse und sich damit begnüge,
daß ein Neubau in die neue Fluchtlinie zurüchgestellt
werden müsse.“" (Dep Ber. II S. 4.) Auch hann in solchem
Falle der Eigentümer dispensationsweise von dem Einrücken
in die Fluchtlinie entbunden werden. (DepBer. I S. 14.)
5. Die Verpflichtung des Banherin zur Landabtretung
bildet im Falle des 8 31, wie auch in den Fällen der 88 39