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suchung bildet, unmittelbar verletzt worden ist. Beleidigungen eines Ge-
richts enthalten eine derartige Verletzung in Bezug auf dessen Mit-
glieder nicht;
3) wer in der Sache Rath oder ein Gutachten ertheilt hat;
4) wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden,
oder als Polizeibeamter, als Beamter oder Vertreter der Staatsanwalt-
schaft, als Vertheidiger oder als Dolmetscher thätig gewesen ist;
5) wer als Richter bereits in einer anderen Instanz an der Urtheilsfällung
Theil genommen hat.
Wenn ein Richter in der Instanz) in welcher er zur Mitwirkung bei der
Urtheilsfällung berufen ist, als Zeuge vorgeschlagen wird, so muß in allen Fällen
vor seiner Vernehmung über die Erheblichkeit der Thatsache, worüber sein Zeugniß
verlangt wird, Beschluß gefaßt werden. Der betheiligte Richter ist von der Mit-
wirkung hierbei nicht ausgeschlossen, und seine Vernehmung bleibt selbst dann,
weim die Erheblichkeit bejaht wird, ausgesetzt; falls er zu gerichtlichem Protokoll
auf seinen Diensteid versichert, daß ihm von jener Thatsache aus eigener Wissen-
schaft nichts bekannt sei.
§. 25.
In folgenden Fällen können Richter und Gerichtsschreiber, von der Staats= 2. ablehnungs,
anwaltschaft oder von dem Beschuldigten, abgelehnt werden: gründe.
1) wenn sie mit dem Vertheidiger des Beschuldigten oder mit demjenigen,
welcher durch die strafbare Handlung unmittelbar verletzt worden ist) in
auf= oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, oder als Ge-
schwister verwandt sind; «
2) wenn durch den Ausgang der Sache ihr Privatinteresse berührt wird,
3) wenn wegen ihrer Freundschaft oder Feindschaft mit dem Beschuldigten
oder aus anderen Gründen das Vertrauen in ihre Unbefangenheit be-
einträchtigt ist.
Der Gerichtsschreiber kann auch abgelehnt werden, wenn er mit dem Richter,
welcher die Verhandlung zu leiten hat, in auf= oder absteigender Linie oder in der
Seitenlinie bis zum vierten Grade einschließlich verwandt oder verschwägert, oder
wenn er Pfflege-oder Adoptivvater, Pflege-oder Adoptivsohn desselben ist.
C. 2.
Im Falle der Unfähigkeit 9. 24.) muß sich der Richter oder Gerichts= z. Versahren=
schreiber aller Amtshandlungen enthalten und wegen seiner Ersetzung durch eine ünitwegen,
andere Gerichtsperson das Erforderliche unverzüglich veranlassen.
F. 27.
Ein Richter, welchem ein bei ihm eintretender Ablehnungsgrund (§. 25.)
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