Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

b. in holgt tinet 
Ablebhnungs, 
gesoches. 
4. Allgemeine 
Bestimmung. 
940 — 
bekannt ist, muß denselben dem mit der Sache befaßten Gerichte mittheilen. Von 
Seiten des Untersuchungsrichters und des Polizeirichters geschieht diese Anzeige 
an die Rathskammer. 
Der Vorsitzende kann die Entbindung des Richters von seinen Verrichtungen 
verfügeen. falls der betheiligte Richter selbst auf seine Ausschließung anträgt. Kommt 
diese Befugniß nicht zur Anwendung, so hat das Gericht in Abwesenheit des be- 
theiligten Richters über dessen Ausschließung Beschluß zu fassen. Läßt sich bei 
einem Kollegialgerichte erster Instanz die hierzu erforderliche Richterzahl aus den 
Mitgliedern desselben nicht berstellen, so entscheidet die Anklagekammer, oder wenn 
der Fall bei einem Appellationsgerichte vorkommt, der oberse Gerichtshof. 
Die Berathung über die Ausschließung eines Richters kann, auch ohne eine 
Anzeige von Seiten des letzteren, durch den Vorsitzenden, oder durch den Präsi- 
denten oder Direktor des Gerichts, welchem dieser Richter angehört, veranlaßt 
werden. 
Gerichtsschreiber können in allen Fällen durch den Vorsitzenden, oder wenn 
sie dem Untersuchungerichter oder Polizeirichter beigegeben sind, durch diesen Richter 
von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Im Uebrigen finden auf sie die Be- 
stimmungen dieses Paaguaphen gleichfalls Anwendung. 
d. 28. 
Wird gegen einen Richter oder Gerichtsschreiber ein Ablehnungsgesuch von 
Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten angebracht, so ist dasselbe, 
geeigneten Falls nach vorgängiger Anhörung des Auszuschließenden, auf die im 
vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Weise zu erledigen. Der Vorsitzende kann 
jedoch das Ablehnungsgesuch ohne Weiteres zurückweisen, falls ein gesetzlicher Un- 
fähigkeits= oder Ablehnungsgrund nicht angeführt oder nicht unter Beweis ge- 
stellt ist. 
Auf ein Ablehnungsgesuch, welches erst in der Hauptverhandlung in Be- 
zug auf die mitwirkenden Gerichtspersonen angebracht wird, ist keine Rücksicht zu 
behmen, wenn es nicht vor dem ersten Vortrage der Anklage, oder in den höheren 
Instanzen vor dem Vortrage des Berichterstatters begründet worden ist. 
d. 29. 
Die über Ablehnungsgesuche getroffenen Entscheidungen unterliegen einer 
Anfechtung durch Rechtsmittel nicht, unbeschadet der Befugniß, die Rechtsbeständig- 
keit des unter Mitwirkung des abgelehnten Richters oder Gerichtsschreibers er- 
gangenen Urtheils anzugreifen. Daraus, daß eine Gerichtsperson zu Unrecht aus- 
geschlossen worden sei, kann ein Grund zur Anfechtung des Urtheils nicht ent- 
nommen werden. 
§S. 30. 
Die Handlungen eines unfähigen Richters oder Gerichtsschreibers sind 
nichtig. Durch das Vorhandensein eines bloßen Ablehnungsgrundes darf sich eine 
Gerichtsperson nicht abhalten lassen, die ihr obliegenden, keinen Aufschub gestatten- 
den Verrichtungen wahrzunehmen. Das Gericht, welches über die Auseschließung 
zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.