Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 941 — 
zu befinden hat, kann, falls dieselbe erfolgt, gleichzeitig verordnen, daß die unter 
Mitwirkung der ausgeschlossenen Gerichtsperson erfolgten Untersuchungsverhand- 
lungen, soweit es geschehen kann, zu wiederholen seien. 
Vierter Titel. 
Von der Staatsanwaltschaft. 
K. 31. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden wahrgenommen: I. Organisa- 
tion der Staats= 
1) bei dem obersten Gerichtshof durch einen General--Staatsanwalt und anwaltschet. 
dessen Vertreter; 
2) bei den Appellationsgerichten durch einen Ober-Staatsanwalt und dessen 
Vertreter; 
3) bei den Kollegialgerichten erster Instanz durch seinen Staatsanwalt und 
dessen Vertreter; 
4) bei den Polizeigerichten durch einen Polizeianwalt. 
§. 32. 
Die Geschäfte des Polizeiamnwalts können von dem Justizminister einem 
Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Kollegialgerichte erster Instanz oder 
einem bei dem Polizeigerichte neben dem Polizeirichter angestellten oder beschäftigten 
richterlichen Beamten, oder auch einem in der Ausbildung für das Richteramt 
begriffenen Beamten widerruflich übertragen werden. 
Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Er- 
nennung des Polizeianwalts kommissarisch durch den Regierungspräsidenten, nach 
Anhörung des Ober-Staatsanwalts. 
Vorsteher der Gemeindeverwaltung (Bürgermeister) am Sitze des Polizei= 
gerichts sind verpflichtet, die Verrichtungen eines Polizeianwalts gegen eine, von 
den Gemeindeverbänden des Polizeigerichtsbezirks zu gewährende, von der Auf- 
sichtsbehörde festzusetzende Entschädigung zu übernehmen. 
S. 33. 
Sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft haben den Anweisungen ihrer 
Vorgesetzten Folge zu leisten. 
Die Aufsichtsführung steht zur 
dem Justizminister über alle Beamten der Staatsanwaltschaft; 
dem Ober-Staatsanwalt über sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft im 
Sprengel des Appellationsgerichts; 
(Nr. 6704.) dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.