— 943 —
gangen ist, und wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjenigen in-
ländischen Gerichte, welches dem Orte der That zunächst belegen ist. Ge-
hören mehrere Handlungen zum Thatbestande und sind dieselben in ver-
schiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser
Sprengel zuständig;
2) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Veschuldige wohnt, oder
sich gewöhnlich aufhält, und wenn derselbe im Inlande keinen Wohnsitz
oder Fewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte, in dessen Sprengel
er sich auch nur vorübergehend aufhält
3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte ergriffen wird.
Hinsichtlich der auf Preußischen Seeschiffen in offener See oder in aus-
ländischen Häfen und Gewässern begangenen strafbaren Handlungen ist derjenige
Inlandshafen, aus welchem das Schiff zuletzt ausgelaufen war, und derjenige,
welchen es nach der That zuerst erreicht hat, gleichmäßig als Begehungsort der
letzteren anzusehen.
G. 40.
Ist in Gemäßheit des F. 39. der Gerichtsstand bei mebreren Gerichten be-
gründet, so erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch dasjenige derselben,
bei welchem die Staatsanwaltschaft die Strafklage zuerst erhoben hat.
So lange jedoch ein Urtheil erster Instanz nicht ergangen ist, kann die
Sache durch Beschluß des höheren Gerichts (G. 42.) auf einen der anderen Ge-
richtsstände übertragen werden, sofern dies mit Rücksicht auf den Wohnort der
zu vernehmenden Zeugen oder sonst zur Erleichterung des Verfahrens als zweck-
mäßig erscheint.
S. 41.
In folgenden Fällen muß an Stelle des an sich zuständigen Gerichts das
gleichstehende Gericht eines anderen, möglichst nahe belegenen Sprengels mit der
Untersuchung und Entscheidung beauftragt werden:
1) wenn wegen irgend eines Hindernisses eine Sache bei dem ersteren Ge-
richt nicht erledigt werden kann;
2) wenn von der Verhandlung bei demselben eine Störung der öffentlichen
Ordnung zu befürchten ist;
3) wenn gegründete Besorgniß vorliegt, daß die bei diesem Gerichte zur
Mitwirkung berufenen Geschworenen für die besondere Sache der genügen-
den Unbefangenheit entbehren würden.
*
Die Fassung der in dem vorhergehenden Paragraphen und in dem zweiten
Absatze des §. 40. vorgesehenen Beschlüsse erfolgt, wenn sich Gerichte des nämlichen
Appellationsgerichtsbezirks in ihren Verrichtungen ablösen sollen, durch die
Anklagekammer dieses Appellationsgerichts, in allen anderen Fällen durch den
(Nr. 670“.) obersten