Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

2. Ersrterung 
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obersten Gerichtshof. Vor der Beschlußnahme muß die Staatsanwaltschaft bei 
dem beschließenden Gerichte mit ihrem Antrage gehört werden. 
d. 13. 
Die Gerichte haben bei Eröffnung der Voruntersuchung und des Haupt— 
. Ichstllung versahrne ihre örtliche Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen. Dagegen dürfen 
3. Unterfu- 
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zuhsendigen. Ge- 
richts. 
4. ndig 
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anwaltschaft. 
sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Unzuständigkeitserklärung dieser Art 
nicht mehr von Amtswegen aussprechen. 
d. H. 
Der Angeschuldigte muß, wenn er das Gericht in der gedachten Beziehung 
für unzuständig erachtet, diese Einrede, bei Verlust derselben, bei seiner ersten nach 
erhobener Strafklage stattfindenden verantwortlichen Vernehmung, und falls die- 
selbe erst in der Hauptverhandlung erfolgt, vor dem Beginne des Beweisverfahrens 
geltend machen. In der Voruntersuchung wird darüber im Wege der Beschluß- 
fassung entschieden. Ist die Einrede durch einen endgültigen Beschluß verworfen 
worden, so ist damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auch für die Haupt- 
verhandlung und Urtheilsfällung festgestellt. 
F. 15. 
Untersuchungsverhandlungen eines unzuständigen Gerichts sind aus diesem 
Grunde allein nicht ungültig, vorbehaltlich der Befugniß des zuständigen Gerichts, 
eine Wiederholung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. 
S. 46. 
Die Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach 
derjenigen des Gerichts, bei welchem sie angestellt sind. In Bezug auf Hand- 
lungen, die keinen Aufschub gestatten, ist ein jeder Beamte der Staatsanwaltschaft 
zuständig, in dessen Amtsbezirke solche vorzunehmen sind. 
Sechster Titel. 
Von der Regelung der sachlichen Juständigkeit der Polizeigerichte) 
Strafkammern und Schwurgerichtshöfe. 
C. 47. 
Der Richter hat in jeder Lage des Verfahrine von Amtswegen zu prüfen, 
ob der Gegenstand der Untersuchung in den Kreis seiner sachlichen Zuständigkeit 
falle. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf jedoch eine Unzuständigkeits- 
erklärung dieser Art niemals aus dem Grunde erfolgen, weil die Sache vor ein 
Gericht geringerer Zuständigkeit gehöre. Einen solchen Ausspruch hat der Richter 
viel—
	        
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