Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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vielmehr nur dann zu fällen, wenn er eine That als erwiesen annimmt, welche 
den Kreis seiner Zuständigkeit überschreitet, in welchem Falle er zugleich den— 
jenigen anderen Richter in dem Urtheile zu bezeichnen hat, vor welchen die That 
gehört. Die wesentlichen Merkmale dieser That und die Beweise für dieselben 
müssen aus dem Urtheile hervorgehen, und es muß in den Gründen desselben 
ersichtlich gemacht sein, ob und inwiefern die abweichende Beurtheilung der 
Zustindigkeit auf einer verschiedenen Auffassung der Thatsachen oder des Rechts- 
punktes beruht. 
K 48. 
Dieses Urtheil (§. 4½2 wird hinsichtlich seiner Wirkungen eben so ange- 
sehen, wie ein das Hauptverfahren vor dem darin bezeichneten Richter eröffnen- 
der Verweisungsbeschluß der zuständigen Raths= oder Anklagekammer. Dasselbe 
ist unmittelbar nach der Verk#ndung von Amtswegen demjenigen Beamten der 
Staatsanwaltschaft nebst den Verhandlungen mitzutheilen, welchem nach Inhalt 
desselben die Abfassung der Anklageschrift obliegl 3. 87.). Derselbe ist zur Ein- 
legung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt) im Uebrigen findet ein Rechtsmittel 
gegen das Urtheil nicht statt. 
Hat jedoch das Polizeigericht seine Unzuständigkeit deshalb ausgesprochen, 
weil die Sache vor den Schwurgerichts hof gehöre, so wird das Urtheil lediglich 
dem im zweiten Absatze des F. 81. bezeichneten Beschlusse der Rathskammer 
gleichgeachtet. Wenn demnächst die Anklagekammer dahin entscheidet, daß das 
Hauptverfahren wiederum vor dem Polzzeigerichte zu eröffnen sei, so hebt sie 
gleichzeitig das Unzuständigkeitsurtheil auf, und verweist die Sache geeignetenfalls 
vor ein anderes Politeigericht. 
d. 40. 
In allen Fällen, in denen die Zuständigkeit von einer rechtlichen Beur- 
theilung abhüngt, ist die von dem obersten Gerichtshof erlassene Entscheidung, 
gleichviel, ob sie im Wege der Urtheilsfällung oder der Beschlußfassung ergangen 
ist, in der Art maaßgebend, daß das Gericht, welchem die Sache zugewiesen ist, 
sich nicht im Widerspruche mit den von jenem Gerichtshof festgestellten Rechts- 
grundsätzen für unzuständig erklären darf. 
Siebenter Titel. 
Von der Behandlung zusammenhängender Strafssachen. 
d. 50. 
Ein Zusammenhang zwischen mehreren Strafsachen ist vorhanden: 
. , » , « b 
1) wenn die nämliche Person verschiedener strafbarer Handlungen beschul= soen- 
digt wird; 
Jahrgong 1867. (Nr. 6704.) 125 2) wenn 
1. Jusammen- 
ängende Straf-
	        
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