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2) durch Einwirkung auf Zeugen- Verabredung mit Mitschuldigen oder durch
Vernichtung der Spuren der That,
vereiteln oder erschweren werde.
Insbesondere sind Beschuldigte, welche nach Lage des gegebenen Falles vor-
aussichtlich eine längere als einjährige Gefingatzstrafe zu erwarten haben, oder
zu einer sechsmonatlichen oder längeren Gefängnißstrafe bereits, wenn auch noch
nicht rechtskräftig, verurtheilt sind, stets in San- zu nehmen, insofern die Gefahr
der Flucht (Nr. 1.) nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen erscheint.
Besteht die Strafe, welche der Beschuldigte nach Lage des gegebenen Falles
voraussichtlich zu erwarten hat, oder zu welcher er bereits verurtheilt ist, in
Zuchthaus oder in einer noch schwereren Strafe, so kann unter keinen Umständen
von seiner Verhaftung abgesehen werden.
Wegen Uebertretungen und wegen solcher Vergehen, bei deren Be-
strafung auch außer dem Fall der mildernden Umstände von Verhängung einer
Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, darf die Untersuchungshaft niemals blos
deshalb verfügt werden, weil die Gefahr einer Verdunkelung der Sache (Nr. 2.)
vorliegt.
(. 110.
Wenn es sich um eine Schlägerei, bei welcher ein Mensch getödtet worden,
oder eine schwere oder erhebliche Körperverletzung erlitten hat, oder um einen
Aufruhr oder einen als Aufruhr zu bestrafenden Vaflauß, oder um andere straf.
bare öffentliche Zusammenrottungen handelt, so kann gegen alle Personen, welche
in die Schlägerei verwickelt gewesen oder in der Rotte sich befunden haben und
von dem Verdacht einer Krostarnen Betheiligung sich nicht sofort reinigen können,
die Untersuchungshaft bis auf Weiteres verhängt werden.
K. 111.
Wemn die Anklagekammer gegen einen Angeschuldigten das Hauptverfahren
eröffnet und ihn, wenn auch nur wegen eines Vergehens, vor den Schwur-
gerichtshof verweist, so muß sie die Verhaftung desselben stets dann beschließen,
wenn aus seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung ein Nachtheil für einen
Mitangeklagten entstehen kann.
Sie kann icbech wenn sie den Haftbefehl nur aus dieser Rücksicht beschließt,
bestimmen, daß die Vollstreckung desselben erst nach Anberaumung der Haupt-
verhandlung erfolgen solle.
K. 112.
—-. Ein Haftbefehl muß wieder aufgehoben werden, sobald die Gründe weg-
us bedt fallen, welche die Untersuchungshaft rechtfertigen.
er Haftbefehl im Ermittelungsverfahren ergangen, 4K4 ist die Staats-
anwaltschaft gehalten, binnen 14 Tagen nach der Vollstreckung desselben entweder
de 8 ufhebung zu beantragen, oder die Strafklage gegen den Verhafteten zu
erheben.
KC. 113.