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C. 113.
Die Aufhebung des Haftbefehls muß insbesondere stets dann erfolgen,
wenn der Angeschuldigte nach dem Abschlusse der Voruntersuchung außer Ver-
folgung gesetzt wird, oder wenn in dem Hauptverfahren ein Aeelsprechendes
Urtheil ergeht.
S. 114.
Die Aufhebung eines Haftbefehls hat die sofortige Fllassung des Ver-
hafteten zur Folge, insofern nicht ein anderer Grund für die Verhaftung besteht.
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die im vochergehenden Para-
graphen beseichneten Entscheidungen sind in dieser Beziehung ohne influß.
s kann jedoch in allen Fällen die Wiederverhaftung des Beschuldigten,
insbesondere beim Hervortreten neuer Verdachtsgründe, beschlossen werden.
E. 115.
Gegen Sicherheitsbestellung kann der Beschuldigte seine Befreiung von
der Unte uchungshaft nur dann verlangen, wenn eine Befayr der Verdunkelung
der Sache (F. 109. Nr. 2.) nicht obwaltet, und wenn mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, daß ihm der Verlust der Geldsumme, mit welcher die Sicherheit
zu bestellen ist, empfindlicher sein würde, als die Erduldung der Folgen, welche
er im Falle seiner rechtskräftigen Verurtheilung zu gewärtigen hat.
Ausgeschlossen ist diese Befreiung, wenn ein Haul der im vorletzten Absatze
des G. 109. bezeichneten Art vorliegt.
S. 116.
Bei Festsetzung der Größe der Sicherheitssumme sind die Höhe der zu
erwartenden Strafe, der wahrscheinliche Betrag der Untersuchungskosten und die
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten in Betracht zu ziehen.
ie 7 Summe muß der Beschuldigte, bevor seine Befreiung von
der Untersuchungshaft eintritt, in baarem Gelde oder in inlandischen Staats-
papieren, welche nach dem Tageskurse, aber nicht über den Nennwerth zu berechnen
find, bei der zur Empfangnahme bestimmten öffentlichen Kasse erlegen und gleich-
zeitig, falls er nicht selbst eine eigene Wohnung am Sitze des Gerichts hat, einen
daselbst wohnhaften Bevollmächtigten bezeichnen, zu dessen Händen fortan alle
Zustellungen an ihn zu bewirken sind. Zu dem hierüber aufzunehmenden Pro-
tokolle sollen dem Beschuldigten die Voraussetzungen bekannt gemacht werden,
unter welchen die Sicherheitssumme verfällt (§. 119. Nr. 1. bis 3.), ohne daß
jedoch die Verabsäumung dieser Vorschrift den Eintritt jener Folge ausschließt.
S. 117.
Wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn andere Um-
stände eintreten, welche seine Verhaftung erforderlich machen, so ist der Haft-
befehl, der Sicherheitsbestellung ungeachtet, wieder in Vollzug zu setzen.
Jahrgeng 1867. (Nr. 6704.) 127 S. 118.
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